Kopernikus lebte als unser Friedhof gegründet wurde. 1543. Er ist somit der Älteste, auf dem noch Beerdigungen durchgeführt werden. Umgeben von Grabdenkmälern mit interessanter Architektur und noch spannenderen Geschichte.
(1) Der Protestantische Friedhof in Augsburg ist gemeinsames Eigentum der fünf Evang.-luth.
Kirchengemeinden St. Anna, St. Ulrich, St. Jakob, Hl. Kreuz und Zu den Barfüßern, das in der
„Protestantischen Allgemeinen Kirchenstiftung Augsburg‘‘ zusammengefasst wurde. Sie ist
Rechtsträger des Friedhofs.
(2) Der Friedhof liegt westlich der Haunstetter Straße im Süden der Stadt. Er gliedert sich in den Alten
Teil, Südteil und Nordteil, die zusammen eine Fläche von 56.173 mÇ umfassen.
(1) Das zuständige Vertretungsorgan des Protestantischen Friedhofs ist die „ Administration des
Protestantischen Friedhofs“ die sich zusammensetzt aus den geschäftsführenden Pfarrern/Pfarrerinnen
der fünf vorgenannten evang.-luth. Kirchengemeinden und jeweils einem von den einzelnen
vorgenannten Kirchenvorständen gewählten Gemeindeglied, das zum Kirchenvorsteher wählbar ist, für die Dauer einer Amtszeit ( § 30 KGO ). Aus den Vorsitzenden der Kirchenvorstände wählt die Administration eine Person als Vorsitzenden und einen Stellvertreter für den gleichen Zeitraum.
(2) Die laufenden Geschäfte erledigt die Friedhofsverwaltung. Die Aufsicht über die Friedhofsverwaltung übt die Administration aus. Hierbei bedient sie sich des Friedhofsverwalters.
(3) Die Protestantische Allgemeine Kirchenstiftung ist Anstellungsträger für die Mitarbeiter des Friedhofs.
(4) Mitteilungen an einzelne Nutzungsberechtigte erfolgen durch die Post oder fernmündlich oder durch Anbringen einer Hinweistafel an der Grabstätte. Allgemeine Mitteilungen werden an der Anschlagtafel bei der Friedhofsverwaltung bekanntgemacht.
(1) Der Protestantische Friedhof ist bestimmt für die Bestattung von evangelischen Gemeindegliedern, die im Bereich der Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde Augsburg verstorben sind oder dort ihren Wohnsitz hatten oder dort wohnhaften Familien angehörten.
(2) Alle Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf dem Friedhof besitzen, können dort beigesetzt werden. Die Nutzungsberechtigten können auch bestimmen, welche anderen Verstorbenen in ihrer Grabstätte beigesetzt werden sollen.
(3) Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften (ACK Bayern) können erstmalig ein Nutzungsrecht erwerben; Bei Angehörigen ohne Konfessionszugehörigkeit ist die vorherige Zustimmung der Administration erforderlich.
(1) Teile des Friedhofs oder einzelne Grabstätten können aus zwingenden Gründen außer Dienst gestellt werden oder entwidmet werden.
(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung wird entsprechend § 2 Abs. 4 bekanntgegeben.
(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten des Rechtsträgers in andere Grabstätten umzubetten. Soweit Umbettungen erforderlich werden, gilt dies auch im Falle der Außerdienststellung; der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder einer Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 und 4 sind von der Friedhofsverwaltung unentgeltlich in ähnlicher Weise wie die außerdienstgestellten oder die entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsberechtigten.
(1) Der Friedhof ist während den von der Administration festgesetzten und an den Eingängen des Friedhofs bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Schließung des Friedhofs wird jeweils 10 Minuten vorher durch Glockenläuten angekündigt.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
(1) Auf dem Friedhof hat sich jeder der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen (StVO) aller Art zu befahren;
b) Waren aller Art (auch Kränze und Blumen) und gewerbliche Dienste anzubieten; Druckschriften zu verteilen; Sammlungen durchzuführen; gewerbsmäßig zu fotografieren;
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Beisetzung Arbeiten auszuführen
d) Abraum außerhalb der hierfür bestimmten Stellen zu lagern;
e) den Friedhof mit seinen Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu besteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;
f) Rundfunk- und ähnliche Geräte zu betreiben;
g) das Rauchen
h) Tiere mitzubringen- ausgenommen Blindenhunde
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit Zweck und Ordnung des Friedhofs zu vereinbaren sind.
(1) Tätig werden können nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofssatzung anerkennen.
(2) Bildhauer /innen, Steinmetze /innen und Gärtner /innen und deren fachliche Vertreter sollen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Sie müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.
(3) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihm keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.
(4) Der Friedhofsträger kann die Erlaubnis zur Tätigkeit auf dem Friedhof davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Der Friedhofsträger kann die Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, auf Zeit oder Dauer nach vorheriger zweimaliger schriftlicher Abmahnung die Tätigkeit auf dem Friedhof durch schriftlichen Bescheid verbieten. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
(6) Bestattungsunternehmen werden, ausgenommen zur Überbringung von Verstorbenen, auf dem Friedhof nicht zugelassen
(1) Gewerbliche Arbeiten sind ohne Unterbrechung beschleunigt durchzuführen.
(2) Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.
(3) Größere Mengen ( ab 0,2 m3 ) an Abraum müssen von den Gewerbetreibenden selbst abgefahren werden. Für kleinere Mengen können die Abfallplätze des Friedhofs benutzt werden.
(4) Falls Friedhofsanlagen ( Wege, Brunnen usw. ) oder Grabstätten beschädigt oder verunreinigt werden, ist der frühere Zustand umgehend wieder herzustellen. Geschieht dies nicht, erfolgt dies kostenpflichtig durch die Friedhofsverwaltung.
(5) Gewerbliche Arbeiten können an Werktagen jeweils von 7.00 Uhr bis 30 min vor Schließung vorgenommen werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten nicht erlaubt.
(6) Während einer Beisetzung müssen gewerbliche Arbeiten im näheren Umkreis der Grabstätte unterbleiben. Dies gilt auch dann, wenn sich die Trauergemeinde der Arbeitsstelle nähert.
(1) Bestattungen sind unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Damit kann ein Bestattungsunternehmen beauftragt werden. Der Anmeldung sind die vorgeschriebenen Unterlagen (Todesbescheinigung, Beurkundung des Standesbeamten, gegebenenfalls Genehmigung nach § 39 PStG oder nach § 159 Abs. 2 StPO) beizufügen oder nachzureichen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Für Urnenbeisetzungen müssen der Friedhofsverwaltung Name, Sterbedatum des Verstorbenen, sowie der Einäscherungsort mitgeteilt werden, damit die Urne von dort angefordert werden kann.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt die Zeit der Bestattung bzw. der Urnenbeisetzung fest. Die Friedhofsverwaltung muss eine Bestattung auch kurzfristig absagen, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen nicht vollzählig bis zur Bestattungszeit vorgelegt werden.
(3) Die Lagerung von Verstorbenen in der Zinkwanne oder Folie sowie die Ein – bzw. Umsargung in der Aufbahrungshalle ist nicht gestattet.
(4) Die Bestimmungen der Bayerischen Bestattungsverordnung und die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, sowie die Leichenordnung der Stadt Augsburg sind zu beachten.
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (Vollholz) erlaubt, die keine PVC, PCP, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Auch Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Särge zur Erdbestattung müssen mit vier Griffen versehen sein.
(2) Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für Sargzubehör und -ausstattung sowie die Bekleidung der Verstorbenen gelten die Vorschriften der Leichenordnung der Stadt Augsburg.
(1) Die Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Tiefgräber sind bei der Erstbelegung entsprechend auszuheben.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch Erdwände voneinander getrennt sein.
(4) Weisen Grabmale beim Öffnen des Grabes Mängel an der Standsicherheit auf, können diese von der Friedhofsverwaltung auf Kosten und zu Lasten des Nutzungsberechtigten gesichert bzw. abgetragen werden. Das gleiche gilt für Grabmale in der Nähe der Beerdigung, wenn von diesen Grabmalen eine Verletzungsgefahr für Friedhofsbesucher oder Bedienstete des Friedhofs ausgeht. Die Kosten hat der jeweilige Grabbesitzer für seine Grabstätte zu tragen.
(5) Für die Sicherstellung der entfernten Grabsteine, -einfassungen und Liegeplatten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 10 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr fünf Jahre.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die nächsten Angehörigen. Bei Wahlgrabstätten muss vorher der Nutzungsberechtigte zustimmen.
(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt deren Zeitpunkt.
(5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
(8) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegten Grabstätten aller Art beigesetzt werden.
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofs. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Reihentiefgrabstätten
c) Wahlgrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Frei- und Sondergrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Vergabe oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Grabgebühr wird gleichzeitig mit den Bestattungsgebühren erhoben. Die Grabfläche einschließlich der sie umgebenden Wege ist 2,50 m lang und 1,20 m breit (Bruttomaß). Kinderreihengrabstätten sind 1,25 m lang und 0,60 m breit.
(2) Für Reihentiefgrabstätten werden keine neuen Nutzungsrechte mehr vergeben. Bei Ablauf des Nutzungsrechts an einer bestehenden Reihentiefgrabstätte, in der erst eine Bestattung erfolgt ist, kann das Nutzungsrecht nochmals für zehn Jahre erworben werden, wenn der Nutzungsberechtigte noch lebt. Über den Wiedererwerb wird eine Graburkunde (Grabbrief) ausgestellt. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr. Daneben wird alljährlich eine Friedhofunterhaltsgebühr erhoben. Ist bei der Zweitbelegung die Ruhezeit länger als die Nutzungszeit, so ist gegen Entrichtung einer anteiligen Gebühr das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit zu erwerben.
(3) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte (§ 29).
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird nach § 2 Abs. 4 hingewiesen. Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden.
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, sowie Grüfte, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht vergeben wird. Ihre Lage wird von der Verwaltung mit dem Erwerber vereinbart.
(2) In den Feldern 3 und 4 des Südteils sind die Grabstätten einschließlich der sie umgebenden Wege bis zu 2,50 m lang und 1,20 m breit (Bruttomaß). An ihnen wird ein Nutzungsrecht mit einer Dauer von 10 Jahren vergeben. In allen anderen Feldern sind die Grabstätten in der Regel bis zu 3,00 m lang und 1,50 m breit (Bruttomaß). Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt bei ihnen 15 Jahre.
(3) Es wird zwischen einstelligen und mehrstelligen Wahlgrabstätten unterschieden. In einer Grabstätte können übereinander nur zwei Särge und zusätzlich vier Urnen innerhalb der Ruhezeit beigesetzt werden. Tieferlegungen werden nur in begründeten Ausnahmefällen, soweit dies technisch möglich ist, ausgeführt.
(4) Das Nutzungsrecht wird auch bei mehrstelligen Grabstätten grundsätzlich nur an eine Person abgegeben. Zum Nachweis wird eine Graburkunde (Grabbrief) ausgestellt. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr. Daneben wird jährlich eine Friedhofunterhaltsgebühr erhoben. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Werden innerhalb der Nutzungsdauer eine oder mehrere Grabstellen zurückgegeben, so ist weder die anteilige Gebühr zu erstatten, noch anderweitig Ersatz zu leisten.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte nach § 2 Abs. 4 hingewiesen. Der Wiedererwerb muss innerhalb von drei Monaten vor Ablauf erfolgen. Er ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(6) Soll innerhalb der letzten zehn Jahre der Nutzungszeit eine Beisetzung stattfinden, so muss das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert werden.
(7) Der Erwerber des Nutzungsrechts soll für den Fall seines Ablebens aus dem nachgenannten Personenkreis seinen Nachfolger bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch letztwillige Verfügung übertragen. Sonst geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen und unehelichen Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die vollbürtigen Geschwister,
f) auf die Stiefgeschwister,
g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben,
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Zu Lebzeiten kann der Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht gegen Entrichtung der Umschreibgebühr mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragen.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb gebührenpflichtig auf sich umschreiben zu lassen. Wird das Nutzungsrecht nach dem Ableben des Nutzungsberechtigten nicht auf einen Nachfolger umgeschrieben, kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der letzten Ruhezeit anderweitig über die Grabstätte frei verfügen. Ein verbleibender Rest der Nutzungszeit verfällt entschädigungslos. Es können in diesem Fall auch keine weiteren Bestattungen in der Grabstätte erfolgen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden. Bei Eintritt eines Bestattungsfalles, bei weiteren Beisetzungen und die Art der Gestaltung und Pflege des Grabes entscheidet der Nutzungsberechtigte. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte (§29). Grüfte müssen in gutem baulichem Zustand erhalten und in regelmäßigen Abständen auf Oberflächenwasser kontrolliert werden. Außerdem dürfen Grüfte nicht mit Erde überdeckt werden. Gräber an der Friedhofsmauer unterliegen dem Unterhalt durch den Nutzungsberechtigten (Mauerabschnitt). Es ergibt sich aber kein Rechtsanspruch auf Nutzung des Mauerabschnitts.
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenwahlgrabstätten
b) Wahlgrabstätten
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag und erst im Todesfall ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) vergeben und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Diese können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden (offene und geschlossene Nischen).
(3) Urnenwahlgrabstätten sind einschließlich der sie umgebenden Wege 1,60 m lang und 1,00 m breit im Grabfeld NTD 1,25 m lang und 1,00 m breit (Bruttomaß). Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnengrabstätte. In belegten Wahlgrabstätten (§ 16 Abs. 3) können gegen Zahlung einer Gebühr zwei weitere Urnen beigesetzt werden.
(4) Auf Urnenwahlgrabstätten finden die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 bis 9 entsprechende Anwendung.
(1) Die Gemeinschaftsanlagen bestehen aus pflegefreien Urnenreihengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) Der Friedhofsträger lässt die Namen mit Geburts- und Sterbedatum der Bestatteten anbringen. Die Pflege des Urnengemeinschaftsgrabs erfolgt durch den Friedhofsträger oder durch einen von diesem beauftragten Dritten.
(3) Das Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Errichtung eines eigenen Denkmals oder zur eigenen Pflege der Grabstätte. Das Ablegen von Blumen, Kränzen, Gegenständen etc. ist nicht gestattet.
(1) Die Urnen werden nach Vorgabe des Friedhofträgers im Wurzelbereich und an den für Baumbestattungen ausgewiesenen Bäumen beigesetzt. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Der Friedhofsträger lässt Name sowie Geburts- und Sterbedatum in Form von Namensschildern anbringen.
(2) In Baumgrabstätten dürfen ausschließlich Urnen aus biologisch abbaubarem Material beigesetzt werden.
(3) Die Pflege und das Anlegen der Baumbestattungsplätze wird vom Friedhofsträger übernommen. Der natürliche Umgriff, wie er unter Bäumen üblich ist, soll dabei erhalten werden.
(4) Das Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Errichtung eines eigenen Denkmals oder zur eigenen Pflege der Grabstätte. Das Ablegen von Blumen, Kränzen, Gegenständen etc. ist nicht gestattet.
(1) In Baumgrabstätten dürfen ausschließlich Urnen aus biologisch abbaubarem Material beigesetzt werden.
(2) Die Urnen werden nach Vorgabe des Friedhofträgers im Wurzelbereich der Bäume beigesetzt. Die Angehörigen lassen Name sowie Geburts- und Sterbedatum in Form von Namensschildern oder kleinen Findlingen anbringen ohne die Rinde oder das Wurzelwerk zu beschädigen.
(3) Das Anlegen der Baumbestattungsplätze wird vom Friedhofsträger übernommen. Der natürliche Umgriff, wie er unter Bäumen üblich ist, soll dabei erhalten bleiben. Es dürfen nur 2-3 mehrjährige Stauden gepflanzt werden (keine Wechselbepflanzung).
(4) Das Nutzungsrecht umfasst 30 Jahre in diesen dürfen innerhalb 10 Jahren maximal vier Urnen beigesetzt werden. Das Ablegen von Kränzen und Grabschmuck ist nur zur Beerdigung zugelassen.
(5) Die Grabsteine mit Namen dürfen eine Größe von 40x40x40 cm nicht überschreiten und müssen lose ohne Fundament am Baum platziert werden.
Das Recht an einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte kann entschädigungslos entzogen oder verkürzt werden, wenn das Grab nicht ausreichend gepflegt (§29) oder anfallende Kosten nicht bezahlt werden. Vor dem Entzug oder der Verkürzung des Nutzungsrechts ist der Grabrechtsinhaber unter Hinweis auf die Folgen schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen bzw. die Gebühren zu bezahlen. Kann der Nutzungsberechtigte nicht ermittelt werden, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte gemäß § 2 Abs. 4. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal, die Anpflanzung und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen.
(1) Freigräber sind Grabstätten, die gebührenfrei auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Nutzungsberechtigten überlassen werden. Die Zuerkennung erfolgt durch die Administration.
(2) Sondergräber sind Grabstätten evangelischer Anstalten in Augsburg. Das Nutzungsrecht wird der Anstalt zu einem besonderen Gebührensatz verliehen.
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) In den Gestaltungsvorschriften für die Grabstätten des Protestantischen Friedhofs werden besondere Anforderungen gestellt. (§ 21 und § 22)
(3) Werbung an Grabsteinen durch aufgeklebte Bronze oder Blechtafeln sind nicht gestattet, diese sind nur eingehauen oder aufgemalt zulässig.
(1) Die Grabmale müssen ihrem Werkstoff gemäß fachgerecht gestaltet und gearbeitet sein. Inschriften, Ornamente und Embleme dürfen das christliche Empfinden nicht stören und müssen allgemein gesellschaftlich anerkannt sein. Soweit nicht schon die Form des Grabmals ornamentalen oder symbolischen Charakter hat (z.B. Kreuz), ist es mit einem Spruch oder Ornament zu versehen.
(2) Für Grabmale und Wandbekleidungen dürfen nur Naturstein, Holz, Glas, Keramik, Kunststein und Metall verwendet werden. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien (siehe auch Abs. 7).
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Es sind nur Flächenbearbeitungen zugelassen, die zu keinen Spiegelungen führen (max. Schleifgrad mit Körnung 220 nach FEPA).
b) Bei Spaltfelsen sollen Umriss, Ornamente und Inschriften handwerklich aus dem Material herausgearbeitet sein.
c) Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt und sollen nicht serienmäßig und aus Kunstsoff hergestellt sein.
(4) Stehende Grabmale sind allseits gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Die Mindeststärke für stehende Grabmale aus Stein beträgt 18 cm bei Erdgrabstätten und 15 cm bei Urnengrabstätten. Sockel dürfen max. 18 cm hoch und 24 cm tief sein und sind Bestandteil der Ansichtsfläche des Grabmals. Die Grabbreite darf nicht überschritten werden. Recycling-Grabmale müssen eine Mindeststärke von 16 cm haben und den sonstigen Maßvorgaben entsprechen.
(5) Die Mindeststärke der liegenden Grabmale beträgt 12 cm. Auf einer geschlossenen Einfassung muss die Grabplatte nach statischen Berechnungen entsprechend ihrer Größe dimensioniert und tragfähig sein. Die liegenden Grabmale sind mit einer Öffnung für die Bepflanzung zu versehen. Diese Öffnung muss mindestens 25% der angelegten Grabfläche betragen. Liegende Grabmale oder Plattenbeläge auf den Grabstätten in Verbindung mit stehenden Grabmalen sind nicht zulässig. Teilabdeckungen bis 0,25mÇ sind mit Zustimmung zulässig.
(6) Einfassungen oder Kasteneinfassungen dürfen geschlossen aus einem Stück versetzt werden. Die Stärke ist auf 12 cm begrenzt. Die Wege vor und hinter den Grabstätten müssen mind. 0,90 m aufweisen. Einfassungen, die nach Beerdigungen oder bei einer Neuanlage versetzt werden, sind entsprechend zu kürzen. Die Flucht in der Grabreihe ist zu beachten. Im Bedarfsfall werden die Maße vor Ort von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
(7) Soweit es der Grabmalausschuss für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Er kann aber auch für sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über die Absätze 1 bis 6 hinausgehende Anforderungen stellen.
(8) Auf die Zustimmungserfordernis gemäß § 25 (5) wird ausdrücklich hingewiesen.
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne Formen der Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II. S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs.2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2006 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.“
(1) Reihengrabstätten
Reihengrabstätten sind 1,60 m lang und 0,70 m breit zur Bepflanzung anzulegen. Reihengrabstätten im Kinderfriedhof (2KF) Nr. 1 – 16 sind nur stehende Grabmale zugelassen. Die Ansichtsfläche beträgt max. 0,3 m². Die Grabgröße ergibt sich aus dem vorhandenen Plattenbelag. Einfassungen sind keine erlaubt.
(2) Wahlgrabstätten im Alten Teil, Nordteil, Einfriedungsmauer (EM) und dem Südteil Feld 1, 7 und 8.
Anlagenhöchstmaß:
1,80 m lang x 0,80 m breit – einstellige Grabstätten
1,80 m lang x 2,00 m breit – zweistellige Grabstätten
Ansichtsflächen für stehende Grabmale sind bis zu folgenden Größen zulässig:
a) 0,85 m² – einstellige Grabstätten (s. Anlage 1a und 1 b)
b) 1,80 m²- zweistellige Grabstätten
Liegende Grabmale
Anlagenhöchstmaß:
1,80 m lang x 0,80 m breit (Öffnung 25 % der Plattenfläche für Bepflanzung beachten)
(3) Wahlgrabstätten im Südteil Feld 3, 4, 5, 6
Anlagenhöchstmaß:
1,60 m lang x 0,70 m breit – einstellige Grabstätten
1,60 m lang x 1,40 m breit – zweistellige Grabstätten
Ansichtsflächen für stehende Grabmale sind bis zu folgenden Größen zulässig:
a) 0,75 m² – einstellige Grabstätten
b) 1,55 m² – zweistellige Grabstätten
Liegende Grabmale
Anlagenhöchstmaß:
1,60 m lang x 0,70 m breit (die angelegte Grabfläche muss zu mindestens 25% offen sein)) Die Abmessungen für mehrstellige Grabstätten werden vor Ort von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
(4) Urnengrabstätten (UHO, UHA, Süd Teil Feld 2)
Anlagenhöchstmaß:
0,80 m lang x 0,60 m breit – einstellige Grabstätten
0,80 m lang x 1,00 m breit – zweistellige Grabstätten
Ansichtsflächen für stehende Grabmale sind bis zu folgenden Größen zulässig:
c) 0,35m² – einstellige Grabstätten
Liegende Grabmale
Anlagenhöchstmaß:
0,80 m lang x 0,60 m breit (max. 0,48mÇ)
(5) Urnengrabstätten 2 UF
Anlagenhöchstmaß:
Ergibt sich aus dem Plattenbelag.
Ansichtsflächen für stehende Grabmale sind bis max. 0,35 m² zulässig.
Erlaubt sind nur handwerklich gearbeitete Steine, die allseitig werkgerecht und gleichwertig entwickelt und bearbeitet sind (§ 21 Abs. 3).
(6) Urnengrabstätten NTD
Anlagenhöchstmaß:
0,65 m lang x 0,60 m breit
Ansichtsflächen für stehende Grabmale max. 0,40 m²
Erlaubt sind nur handwerklich gearbeitete Steine. (§ 21 Abs. 3); Spaltfelsen sind nicht gestattet. Die Schrift ist einzuhauen. Aufgesetzte Ornamente und Schriftzüge sind nicht erlaubt. Einfassungen jeglicher Art (Stein, Hecke, oder andere Materialien) sind nicht erlaubt. Blumenschalen und Hügelform als Grabbeet sind nicht erlaubt, auch keine liegenden Grabmale.
(7) Urnengrabstätten NTC (Wandnischen)
Die Urnenabdeckplatten und Überurnen sind aus Ton gefertigt und als künstlerischer Bestandteil der Gesamtanlage bleiben sie im Eigentum des Friedhofs. Veränderungen jeglicher Art sind nicht erlaubt. Die Schriftplatten werden nach bestehendem Muster gefertigt und den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Grabschmuck in den Nischen ist nicht erlaubt.
(8) Urnengrabstätten Süd Teil Feld 5
Anlagenhöchstmaß:
0,80 m lang x 0,80m breit
Ansichtsfläche für stehende Grabmale max. 0,32m² (0,80m hoch x 0,40m breite) für liegende 0,48m²
(0,80m x 0,60m) die mindest. Stärke 16cm maximal 20cm. Erlaubt sind nur handwerklich gearbeitete Granite aus Europa dir dort gebrochen und verarbeitet wurden, die allseitig werkgerecht und gleichwertig entwickelt und bearbeitet sind (§ 21 Abs.3), Spaltfelsen sind nicht gestattet. Die Schrift ist einzuhauen. Aufgesetzte Ornamente und Schriftzüge sind nicht erlaubt, Ausnahme individuelle, kunsthandwerklich angefertigte Unikate. Blumenschalen und Hügelform als Grab Beet sind nicht erlaubt. Einfassungen sind nur bis Materialstärke mit maximal 6cm erlaubt und dürfen 8cm aus dem Boden schauen.
(9) Urnen- und Wahlgrabstätten NTA NTG
Anlagenhöchstmaß:
1,80 m lang x 0,80 m breit – einstellige Grabstätten
1,80 m lang x 2,00 m breit – zweistellige Grabstätten
Ansichtsflächen für stehende Grabmale sind bis zu folgenden Größen zulässig:
a) 0,85 m² – einstellige Grabstätten (s. Anlage 1a und 1 b)
b) 1,80 m² – zweistellige Grabstätten
Liegende Grabmale
Anlagenhöchstmaß: 1,80 m lang x 0,80 m breit (Öffnung 25 % der Plattenfläche für Bepflanzung beachten. Des Weiteren handelt es sich um ein Mischfeld für Erd- und Urnengräber.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (z. B. auch Einfassungen, Abdeckungen usw.) bedarf zuvor der schriftlichen Zustimmung des Grabmalausschusses (§ 21). Ebenso bedürfen Renovierungen oder das Austauschen von Grabmalen oder baulichen Anlagen zuvor der schriftlichen Zustimmung des Grabmalausschusses. Sie soll bereits vor der Anfertigung und muss in jedem Fall vor der Aufstellung oder Veränderung eingeholt werden.
Auch provisorische Grabmale und sichtbare Urnen sind zustimmungspflichtig. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. Für die Genehmigung wird eine Gebühr erhoben.
(2) Der Eingabeplan in dreifacher Ausfertigung Größe DIN A4, Maßstab 1:10 muss folgendes enthalten:
a) Aufriss und Seitenansicht des Grabmals und der Einfassung, Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole,
b) Angaben über das Material und seine Bearbeitung, Wortlaut und Ausführung der Inschrift, Ornament und Symbol,
c) Namen und Anschrift sowie Unterschrift des Auftraggebers, genaue Bezeichnung der Grabstätte, Name und Anschrift der ausführenden Firma.
d) Erklärung zum Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit gemäß § 21a
(3) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Werden ohne Zustimmung Grabmale aufgestellt, bauliche Veränderungen vorgenommen, erteilte Auflagen nicht eingehalten, so kann die Friedhofsverwaltung den früheren Zustand kostenpflichtig wiederherstellen.
(1) Das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen sind so anzuliefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Dabei ist der genehmigte Eingabeplan vorzulegen. Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann die Friedhofsverwaltung die Aufstellung des Grabmals untersagen. Bei bereits versetztem Grabmal setzt die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.
(2) Grabmale und Einfassungen sind zum Versetzen vollständig bearbeitet anzuliefern und unverzüglich aufzustellen.
(3) Jede Abfuhr eines Grabmals ist zuvor bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(4) Umfangreiche Steinmetzarbeiten dürfen innerhalb des Friedhofs nicht ausgeführt werden. In besonderen Fällen ist rechtzeitig die Genehmigung einzuholen
(5) An jedem Grabmal ist die Grabnummer sogleich einzuhauen und wetterfest auszumalen. Wird dies unterlassen, kann die Friedhofsverwaltung die Grabnummer einhauen lassen und die Kosten dem Nutzungsberechtigten in Rechnung stellen.
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils
gültigen Fassung ) so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen können.
(2) Die Fundamentierung für die Grabmale wird von der Friedhofsverwaltung ausgeführt und den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen (bei Wandgräbern die zu Grabstätte gehörenden Wandfläche) sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder von Teilen gefährdet, ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Sie ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine Bekanntgabe nach § 2 Abs. 4. Die Verantwortlichen haften für jeden Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wird.
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach dem Verzicht auf die Verlängerung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung zu entfernen. Sind diese nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Die Abfuhr des Grabmals ist anzuzeigen. Sofern Wahlgrabstätten, Urnengrabstätten und Reihentiefgrabstätten abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Jede Abfuhr eines Grabmals ist vorher bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
Der Friedhof ist in seiner Gesamtheit in der Denkmalliste erfasst (Ensembleschutz). Grabmäler, die künstlerisch oder geschichtlich von Wert sind oder die als erhaltungswürdiges Wahrzeichen aus der Vergangenheit des Friedhofs zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofträgers. Diese Grabmale oder sonstigen Anlagen dürfen ohne die schriftliche Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder abgeändert werden.
(1) Alle Grabstätten, einschließlich der dazu gehörenden Grabzwischenräume, müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Höhe und Form der Grabbeete und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.
(3) Es ist nicht gestattet, Grabstätten oder Teile davon mit Kies zu belegen.
(4) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts und nach Abraum der Grabstätte. Bei Wandgräbern muss der Anstrich, Putz und Verkleidung stets in ordentlichem Zustand gehalten werden.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gärtner beauftragen.
(6) Wahlgrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach Erwerb eingefasst und hergerichtet werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Verantwortliche die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
(8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Beeinträchtigungen durch abfallendes Laub von den im Friedhof gepflanzten Bäumen und Sträuchern hat der Nutzungsberechtigte zu dulden.
(9) Alle gepflanzten Bäume und Sträucher werden Eigentum der Friedhofsverwaltung; sie dürfen nur mit ihrer Genehmigung entfernt werden.
(10) Es ist grundsätzlich verboten, Grabstätten mit Bäumen zu bepflanzen, Sträucher dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten. Bereits auf Grabstätten gepflanzte Bäume und Sträucher, die den Beerdigungsablauf in benachbarten Gräbern stören, weil z.B. der Erdcontainer nicht unmittelbar am zu öffnenden Grabe aufgestellt werden kann oder weil Bäume und Sträucher beim Öffnen und Schließen der Grabstätte hinderlich sind, können von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig zurückgeschnitten oder entfernt werden. Eine Entschädigung oder ein Ersatz für die zurückgeschnittenen oder entfernten Bäume und Sträucher erfolgt nicht.
(11) Das Aufstellen von Bänken an Grabstätten ist nur in beschränktem Umfang möglich. Benachbarte Gräber dürfen nicht beeinträchtigt werden. Vor der Aufstellung ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erforderlich.
(12) An den Urnenwänden, Bäumen und Gemeinschaftsgrabanlagen sind keinerlei Grabschmuck und Kerzen erlaubt.
Die Verwendung von Kunststoffkranzunterlagen, Kunststoffgebinden, Plastikblumen usw. auf dem Friedhof als Grabschmuck oder zu Trauerfeiern ist nicht statthaft.
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb von vier Wochen in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht weiteres zu ermitteln, genügt eine Mitteilung nach § 2 Abs. 4. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder auf Anordnung der Administration das Nutzungsrecht ohne Entschädigung gemäß § 18 entziehen
(1) Die Aufbahrungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung benutzt werden. Die Schauräume sind während der Öffnungszeiten des Friedhofs allgemein zugänglich, für Kinder jedoch nur in Begleitung Erwachsener. Die Aufbahrungsräume dürfen nur vom Friedhofspersonal betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden in der Regel im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf besonderen Wunsch und wenn keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen, kann auch kurzzeitig offen aufgebahrt werden. Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig geschlossen.
(3) Aus hygienischen Gründen werden alle Särge in der Kühlzelle aufbewahrt.
(1) Trauerfeiern können mit einem Geistlichen der christlichen Kirchen in der Friedhofskirche oder am Grab abgehalten werden.
(2) Trauerfeiern, die ohne einen Geistlichen der christlichen Kirchen ( ACK ) abgehalten werden, können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in der Friedhofskirche gegen eine zusätzliche Gebühr stattfinden und dürfen keine Ausführungen oder Symbole enthalten, die als Angriff auf die christliche Kirche und ihre Lehre empfunden werden können.
(3) Die Trauerfeiern in der Friedhofskirche sollen jeweils nicht länger als 35 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Die Benutzung der Friedhofskirche kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen.
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Im übrigen gilt diese Satzung.
Die Administration haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder durch Vandalismus und höherer Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Administration nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Für die Benutzung des Protestantischen Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung im Voraus zu entrichten.
Diese Satzung tritt nach ihrer Kirchen aufsichtlichen Genehmigung und der ordnungsgemäßen Bekanntmachung am 01.03.2020 in Kraft. Sie kann jederzeit mit Kirchen aufsichtlicher Genehmigung ergänzt und abgeändert werden.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 01.09.2011 und alle übrigen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
Augsburg, den 18.01.2021
Die Administration des Protestantischen Friedhofs
gez. Pfr. Thomas Schmeckenbecher
Vorsitzender der Administration
In dieser Zusammenstellung werden Pflanzen aufgelistet, die ursprünglich die Friedhofs- und Grabbepflanzung entscheidend prägten, sei es wegen ihres kultischen Sinngehaltes, sei es wegen der ihnen zugeschriebenen Heil- oder Zauberkräfte. Es sind aber auch Pflanzen und Pflanzenteile mit in die Liste aufgenommen, die als florales Attribut auf Grabmalen Verwendung fanden und finden. Nicht berücksichtigt wurden Brauchtumspflanzen. Auch konnten die sich im Laufe der Geschichte wandelnden Deutungen bei Pflanzen nicht aufgenommen werden. Da sich diese Symbolpflanzenliste auf jene Pflanzen bzw. Pflanzenteile konzentriert, die sich auf Kirchhöfen, Friedhöfen, und Grabstätten befanden, also weitgehend Stauden und Gehölze und auf florale Darstellungsmotive der Grabmale, sind Zimmerpflanzen mit religiös-kulturellem Sinngehalt, wie z.B. die Passiflora, nicht aufgenommen.
Bei bildlichen Darstellungen Attribut der Maria, der Gottesmutter, Symbol des Heiligen Geistes, als Hinweis auf das kommende Heil.
Die rote Färbung im Innern der Blüte erinnert an Mariens vom Schmerz blutendes Herz „ auch durch deine Seele wird ein Schwert dringen“ (Luk. 2,35).
In der christlichen Symbolik bedeutet die Anemone vergossenes Blut der Heiligen als Hinweis auf Krankheit und Tod; sie ist Sinnbild der sieben Schmerzen der Maria, als rasch welkende Blume ist sie Sinnbild des Todes.
Auch Johannisblume genannt, eine der Marienpflanzen. Baum Seine aufrecht zum Himmel weisende Gestalt verkörpert in seiner immer erneuernden Lebenskraft mit seinem Jahres- und Lebensrhythmus den beständigen Sieg über den Tod; mit Laubfall, Neuerstehen, Blätterreichtum, Blüten und Früchten liefert der Baum viele Analogien zum Leben, Sterben und Auferstehen: „ Ist ein Baum gut, so wird auch seine Frucht gut sein „ (Matth. 12,33); der „ Baum des Lebens, der im Paradies Gottes ist „ (Off. 2,7); ein gebrochener Baum als Sinnbild auf Grabmalen kann auf den jähen Tod hindeuten; vor allem Obstbäume mit ihrem Lebensrhythmus von Winterruhe, Blüte und Frucht galten als Sinnbild der Auferstehung. „ Ein guter Baum kann nicht schlechte Früchte bringen“ (Matth. 7,18), „ das sie teilhaben an dem Baum des Lebens „ (Offb. 22,14).
Dreieinigkeit, Dreifaltigkeit, Kleeblatt soll dem Hl. Patrick zur Erklärung der Dreieinigkeit gedient haben.
Kreuz oder vier Evangelien versinnbildlichend, die vier Kardinaltugenden.
die sich der Sonne entgegenstrecken und ihren Kelch öffnen; allgemein christliches Sinnbild für die Befreiung der Seele beim Tode; sie erinnern an das Paradies und sind infolge ihrer Zartheit auch ein sinnliches Zeichen für Vergänglichkeit; die Gräber der frühen Christenheit, oft inmitten eines Gartens, frische Blüten für die Gräber, symbolische Darstellung Blüte im Schnabel einer Taube, Sinnbild irdischer Schönheit, stets Sinnbild für heilig, die > Blumen sind aufgegangen < ( Hohelied 2,12).
Zeichen der Unsterblichkeit und – seit der Christianisierung- der Auferstehungshoffnung; Totenbaum, Sinnbild des Todes, des Lebens, vertreibt Übel, Abwehrkraft gegen böse Geister, für Ausdauer und Standhaftigkeit.
Erst im 19. Jahrhundert zur Totenblume geworden, aber bereits im antiken Griechenland der Abwehr dämonischer Einflüsse dienend; in China Sinnzeichen der Stärke und der Siege über die Kräfte des Winters.
Sinnbild für Schmerz und Leid des Lebens, für Christus überwundene Sünden.
Zeichen der Unsterblichkeit und seit der Christianisierung der Auferstehungshoffnung, Sinnbild des Todes, des ewigen Lebens, der Treue, der Freundschaft und Anhänglichkeit, Sinnbild des Lebens in Christus, das immerdar grünt; zu Allerheiligen wurden früher die Grabeinfassungen mit Efeugirlanden bekränzt; für Augustinus ist die Hedera „Sinnbild der Vermählten im Garten der heiligen Kirche.“ Ehrenpreis ( Veronica spicata u.a.A.) Deutet auf Christus als Retter der Welt hin, „ Heil aller Welt. „
Wegen düsterem Laub und Giftigkeit der Totenbaum genannt, zugleich Schutz vor bösen Mächten; zu Totensonntag in Thüringen mit Eibenkränzen geschmückte Gräber.
Sinnbild edler Bescheidenheit und Demut, Blatt symbolisiert Dreifaltigkeit.
Abschirmende und abwehrende Kräfte
Auch Marienblümchen genannt, steht für Bescheidenheit und Osterblüte, für Unschuld, für Unvergänglichkeit und ewiges Leben, aus den Tränen der Gottesmutter (auf der Flucht nach Ägypten) entsprossen.
Gräser Sinnbild für Vergänglichkeit menschlichen Lebens „ das Gras auf dem Felde“ (Matth. 6,30) wie „ein Gras, das am Morgen sprosst“ (90. Psalm).
Schutz gegen dunkle Mächte, gegen Blitz und Unwetter, „Sempervirus“ heißt immer lebend, steht für ewiges Leben.
Heilkräfte, unter ihm wurden in vorchristlicher Zeit Tote bestattet, gegen Zauberer und Hexen, blitzabwehrende Kräfte, wegen seiner wohlriechenden Blüten zum Sinnbild der Christen geworden.
Sinnbild für Heilkraft Mariens.
Sinnbild für Unsterblichkeit und seit der Christianisierung für Auferstehungshoffnung, Sinnbild des Todes, des Lebens, für Treue und Beständigkeit, Kränze für tote Säuglinge, Ewigkeitssymbol, auch als Symbol des Paradieses.
In der Pflanzensymbolik auf die heilende Kraft der Gottesmutter bezogen.
Die Safranblüte kam in der Antike der Rose gleich; Lichtsymbol, Sinnbild für Geduld, Demut und Liebe, „nun aber bleiben Glauben, Hoffnung, Liebe, diese drei, aber die Liebe ist die größte unter ihnen“ (Kor. 13,13).
Steht für Tugend und Demut Mariens, eine der Marienpflanzen. Löwenzahn ( Taraxacum officinalis ) Blume der Passion Christi, Sinnbild der Gottesmutter.
Galt bei den Griechen als dämonenvertreibend, als Liegepolster, Götterbaum, Sinnbild der Unverweslichkeit und Jugend, stand für körperlich und moralisch reinigend, Zeichen der Tugend und christlichen Wahrheit.
Galt als Schlafsymbol, der Tod als Bruder des Schlafes, auch als Grabsymbol.
Sinnbild für Verwandtschaft des Todes mit dem Schlaf, den Sieg über den Tod, für Auferstehung Christi.
Sinnzeichen der Passion; in Blatt und Frucht erkannte man die Nägel der Kreuzigung.
Segenbringendes Schutzmittel gegen die Pest, als Totennelke bezeichnet, im antiken Griechenland zu den heiligen Kranzblumen gehörend; auch Sinnbild der wahren und reinen Liebe; Nagelform der Blätter und der Frucht deuten auf Kreuzestod Christi hin.
Als „Rose ohne Dorn“ ein Mariensymbol auf vielen Madonnenbildern.
Bei den Ägyptern Resedakränze auf Mumien gelegt.
Christliches Sinnbild Mariens und des Blutes Christi, der Liebe, der Vergänglichkeit und des Todes, auch für Anmut und mystische Wiedergeburt; zum Rosenfest der Römer wurden die Gräber mit Rosen bekränzt; Rosen in den Händen der Engel weisen auf das Paradies; Fünfzahl der Blütenblätter weisen auf die Zahl der Wunden Christi.
Wildrosen Sinnbild für Dornenkrone, aber auch Abwehr des Bösen, Dornenhang, von Rosen umgebene Grabstätten, Todkünder.
Steht für Schweigsamkeit.
Symbolische Darstellung einer geknickten Rose auf Grabmal gilt für jäh bzw. früh abgebrochenes Leben.
Im Mittelalter Sinnbild für die Heilkraft der Gottesmutter.
Sinnbild der Frühlingshoffnung, auch Mariensymbol, steht damit für christliche Hoffnung. Schwertlilie Bund Gottes mit den Menschen, bei den Griechen auf Frauengräbern, auch bildlich für Taufe Jesu, auch Sinnbild der Vergebung der Sünden.
Ein Sinnbild der Seele, in unablässiger Liebe und Anbetung auf Gott gerichtet.
Das dreifarbige Veilchen ist sinnbildliches Zeichen für
Trinität.
Als Totenblume bezeichnet.
Sinnbild edler Bescheidenheit, wegen „seines verborgenen Duftes und seiner dunkelvioletten Farbe als Bild der Demut angesehen“; violette Farbe kann auf himmlisches Königstum hindeuten.
Ein Sockel ist immer erlaubt er wird nur bei der Gesamtfläche der Ansicht mit eingerechnet auch wenn der Abdeckplatte verdeckt wird!
1 = Alter Teil = Teil 1
2 = Süd-Teil = Teil 2 = südlicher Friedhof
NTM = Nord-Teil-Mitte
NTG = Nord-Teil-Feld G
NTE = Nord-Teil-Feld E
NTA = Nord-Teil-Feld A
NTW = Nord-Teil-Weg
2EM = Einfriedungsmauer im südlichen Teil
2KF = Kinderfriedhof im südlichen Teil
UHO = Urnenhof im südlichen Teil
UHA = Urnenhain im südlichen Teil
Beispiel:
2-4-035 = Süd-Teil – Feld 4 – Grab 035
§ 1 Eigentumsrecht
§ 2 Verwaltung und Rechtsform
§ 3 Friedhofszweck
§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Zulassung von Gewerbetreibenden
§ 8 Vorschriften für gewerbliche Tätigkeiten
§ 9 Allgemeines
§ 10 Beschaffenheit von Särgen
§ 11 Ausheben der Gräber
§ 12 Ruhezeit
§ 13 Umbettungen
§ 14 Allgemeines
§ 15 Reihen- und Tiefgrabstätten
§ 16 Wahlgrabstätten
§ 17 Urnenwahlgrabstätten
§ 18 Entzug oder Verkürzung des Nutzungsrechts
§ 19 Frei- und Sondergrabstätten
§ 20 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 21 Allgemeine Vorschriften
§ 21a) Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
§ 22 Gestaltungsvorschriften für Erd- und Urnengrabstätten
§ 23 Zustimmungserfordernis
§ 24 Anlieferung und Aufstellung
§ 25 Standsicherheit der Grabmale
§ 26 Unterhaltung
§ 27 Entfernung
§ 28 Denkmalschutz
§ 29 Anlage und Instandhaltung
§ 30 Verwendung von Kunststoffen
§ 31 Vernachlässigung
§ 32 Benutzung der Aufbahrungshalle
§ 33 Trauerfeiern
§ 34 Alte Rechte
§ 35 Haftung
§ 36 Gebühren
§ 37 Inkrafttreten
Symbolpflanzen
Sinnzeichen und Sinnbilder (Symbolik)
Anhang 1 a
Anhang 1 b
Grabplanmaße der verschiedenen Felder
Abkürzungsverzeichnis
für den Protestantischen Friedhof in Augsburg vom
15.09.2021
Für die Bestattung und Benutzung der Friedhofseinrichtungen sowie den Erwerb von Grabnutzungsrechten werden Gebühren nach dieser Satzung und dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben.
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,
a) der die Durchführung der Bestattung beantragt hat.
b) der nach dem Bestattungsgesetz für die Bestattung zu sorgen hat (§ 15 BayBestG i.V. mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des BayBestG vom 01.03.2001 (GVBl S. 92)
c) der sich dem Friedhofsträger gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat
(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner
(3) Zur Zahlung der Grabnutzungsgebühren ist der oder die Grabnutzungsberechtigte verpflichtet.
Die Gebührenschuld entsteht mit Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und Dienstleistungen des Friedhofspersonals. Sie wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung fällig. Auf die Gebührenschuld kann die Verwaltung Vorschusszahlungen erheben.
Alle Gebühren werden für Regelleistungen erhoben. Entstehen durch besondere Umstände geringere Kosten, kann der Gebührensatz ermäßigt werden. Wünscht der Auftraggeber besondere Leistungen oder ist ohne Verschulden der Verwaltung ein erheblicher Mehraufwand erforderlich, so werden die den jeweiligen Gebührensatz übersteigenden Kosten nach Regiestunden berechnet.
Beim Vorliegen besonderer Gründe kann die Administration des Protestantischen Friedhofs die Gebühren ermäßigen oder erlassen.
Diese Satzung tritt nach ihrer kirchenaufsichtlichen Genehmigung und ihrer Bekanntgabe am 01.09.2011 in Kraft. Gleichzeitig wir die bisherige Friedhofsgebührensatzung aufgehoben.
Die Administration des Prot. Friedhofs
Frank Kreiselmeier, Vorsitzender
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 15.09.2021
vom 15.09.2021 in Euro
A. Gebühren für Grabstätten
Die Gebühren werden dafür erhoben, dass die Bestattungsplätze zur Verfügung gestellt werden. Vorhandene Aufbauten und Denkmale sind im Gebührensatz nicht enthalten. Ihre Übernahme ist gegebenenfalls nach Entrichtung einer dafür festgesetzten Gebühr mit einer Grabüberlassungsvereinbarung möglich. Die Verwaltungsgebühr ist in den aufgeführten Gebühren für die Grabstätten Ziffer 1 (= Wahlgrabstätten) bis Ziffer 6 (= Sondergrabstätten) bereits enthalten. Bei weiteren verwaltungsrelevanten Vorgängen (s.u. 7) fallen zusätzliche Gebühren an.
Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten fällt grundsätzlich nur die einfache Grundbuchgebühr an
( Nutzungsdauer 15 Jahre )
1.1 Wahlgrabstätten an den Hauptwegen und in bevorzugter Lage
1055,00 € B15
(Gebühr für Doppelgrabstätte: 1.925,00 €)
1.2 Wahlgrabstätte in den Feldern
935,00 € A15
(Gebühr für Doppelgrabstätte: 1.685,00 €)
1.3 Wahlgrabstätte als Gruft je m² Fläche
165,00 € G15
( Nutzungsdauer 10 Jahre + Familienbaum 30 Jahre)
2.1 Urnengemeinschaftsgrab 1 5 256 A
1.000,00 €
ff. incl. Beisetzung u. Schrift
2.2 Urnengemeinschaftsgrab 1 4 244
1.000,00 €
ff. incl. Beisetzung u. Namensstein
2.3 Gemeinschafts-Baumgrabstätte
1.000,00 €
incl. Beisetzung u. Namenszeichen
2.4 Familien-Baumgrabstätte 20 Jahre
3.630,00 €
2.5 Urnenerdgrabstätte UHA,UHO,2UF
660,00 € U10
2.6 Urnenerdgrabstätte NTD, 2U5
810,00 € N10
mit Fundament
2.7 Urneneinzelnische NTC
760,00 € W10
2.8 Urnendoppelnische NTC
860,00 € V10
2.9 Urnennische für 2 Urnen, NTE
860,00 € Y10
2.10 Urnenviertelnische für 1 Urne
610,00 € X10
2.11 Urnendoppelnische für 4 Urnen
1.460,00 € Z10
( Nutzungsdauer 10 Jahre )
3.1 in den Feldern 3 und 4 im Südteil
660,00 € S10
( Nutzungsdauer 10 Jahre )
4.1 im Feld 5 im Südteil
660,00 € T10
5.1 Reihengrab für Erwachsene
500,00 € R10
( Nutzungsdauer 10 Jahre )
5.2 Reihengrab für Kinder im Alter bis 5 Jahre
150,00 € K05
( Nutzungsdauer 10 Jahre )
nach § 19 Abs. 2 Friedhofssatzung
6.1 Diakonissengräber
330,00 € D1
nach § 19 Abs. 2 Friedhofssatzung
7.1. Verzichtserklärung zur Auflassung der Grabstätte vor Räumung durch Steinmetze
50,00 €
7.2 Nutzungsrechtsumschreibung
50,00 €
7.3 Nutzungsrechtsverlängerung
50,00 €
7.4 gleichzeitige Nutzungsrechtsverlängerung und Nutzungsrechtsumschreibung
50,00 €
7.5 Eintrag der Auflassung und Löschung
50,00 €
Leistung: Herrichten und Verfüllen des Grabes, Auflegung der Kränze und Gebinde, vier Sargträger
8.1 Bestattungsgebühr für Erwachsener
770,00 €
8.2 Bestattungsgebühr für die Bestattung von Kindern bis zum 1. Lebensjahr
200,00 €
8.3 Bestattungsgebühr für die Bestattung von Kindern vom 1. bis 12. Lebensjahr
500,00 €
8.4 Bestattungsgebühr für die Bestattung Erwachsener in einer Gruft
770,00 €
7.5 Überziehung in der Kirche
80,00 €
(mehr als 30 min)
9.1 Bereitstellung der Aufbahrungshalle und der Kirche
400,00 €
jeweils mit Ausschmückung für eine Einäscherungsfeierlichkeit
9.1.1 Urnenfeier in der Kirche
250,00 €
9.1.2 Trauerfeier mit Redner (Sarg) ²
400,00 €
9.1.3 Trauerfeier mit Redner (Urne) ²
400,00 €
9.1.4 Bereitstellung der Kirche mit Ausschmückung
250,00 €
für eine Bestattungsfeier mit Sarg
9.1.5 Verlängerung der Trauerfeier in der Kirche
80,00 €
(mehr als 30 min)
9.1.6 Kreuzträger
15,00 €
9.1.7 zusätzliche Sargträger pro Person
40,00 €
9.2 Musikalische Gestaltung
9.2.1 Orgelspiel in der Kirche
40,00 €
9.2.2 Orgelnutzung
30,00 €
9.2.3 Orgelbegleitung für Solisten
65,00 €
9.2.4 Bereitstellung der Musikanlage incl. Bedienung
20,00 €
9.2.5 Lautsprecheranlage
90,00 €
(zusätzlich für den Außenbereich)
9.3 Benutzung der Aufbahrungszelle zur Ausstellung von Kränzen
60,00 €
9.4 Nutzung der Kühlanlage je Tag
35,00 €
9.5 Entfernen der Grabeinfassung, Anpflanzung bzw. Liegeplatte nach Aufwand
€
9.6 Anbohren von Metallsärgen
50,00 €
9.7 Tieferlegung von Leichen
300,00 €
9.8 Sonderleistungen: Berechnung nach Regiestundensätzen und Materialaufwand
9.9 Zuschlag für Särge in Übergrößen
300,00€
(höher als 65 cm, breiter als 70 cm, länger als 200 cm, mehr als 60 kg Eigengewicht)
2) Nur nach Rücksprache mit der Verwaltung!
10.1 Herstellung eines Grabhügels nach der Beerdigung
190,00 €
je Grabstelle
10.2 Herstellung der Plattenwege als Grabeinfassung
60,00 €
im oberen Nordteil je Grabstelle
10.3 Herstellung eines Grabmalfundaments
10.3.1 für ein Einzelgrab
450,00 €
10.3.2 für ein Doppelgrab
550,00 €
10.3.3 für ein Urnengrab
250,00 €
10.4 Tätigkeiten zum Ausgraben und Wiederbeisetzen
10.4.1 Ausgrabung von Leichen
900,00 €
10.4.2 Wiederbeisetzung von Leichen in einem neuen Grab
770,00 €
10.4.3 Ausgrabung und Wiederbeisetzung wegen Sektion
900,00 €
10.4.4 Erschwerniszuschlag für die Verlegung von Leichen
6. Monaten und 8 Jahren nach Beisetzung 50 % der Gebühr nach 10.4.1 bis 10.4.3
10.4.5 Ausgrabung von Gebeinen
400,00 €
10.4.6 Wiederbeisetzung von Gebeinen
200,00 €
10.4.7 Gebeine Behälter u. Urnenversand
Selbstkosten
10.4.8 Ausgrabung/Wiederbeisetzung von Leichen oder Gebeinen von Kindern
bis zum vollendeten 12. Lebensjahr: 2/3 der Gebühr 10.4.1 bis 10.4.6
11.1 Urnenbeisetzung in einer Urnennische
170,00 €
11.2 Urnenbeisetzung in einem Wahlgrab oder Urnenwahlgrab
220,00 €
11.3 Urnenbeisetzung als Wiederbeisetzung
150,00 €
11.4 Erschwerniszuschlag für eine Beisetzung
70,00 €
zwischen dem 01.12.u. 28.02.
11.5 Entnahme der Urne aus einer Urnengrabstätte
150,00 €
11.6 Entnahme der Urne aus anderen Erdgrabstätten;
Berechnung nach Regiestunden; Mindestgebühr nach 11.5
11.7 Zuschlag bei der Verwendung einer Überurne
40,00 €
11.8 Beisetzung ab 3. Urne in Urnenwahlgrab- oder Wahlgrab
60,00 €
11.9 Aufbewahrung der Urne ab dem 1. Monat nach Einäscherung
20,00 €
12.1 gesiebte Erde je kleiner Schubkarren
4,00 €
12.2 Kies je kleiner Schubkarren
3,00 €
13.1 Regiestunde ohne Maschineneinsatz
60,00 €
13.2 Regiestunde mit Maschineneinsatz
100,00 €
Abbruchhammer oder Bagger
14.1 Grabmalgenehmigungsgebühr für Einfachgrab
70,00 €
14.2 für Mehrfachgrab
100,00 €
15.1 Verwaltungsgebühr für Gewerbetreibende lfd. Jahr
70,00 €
15.2 Erstmalige Verwaltungsgebühr Gewerbetreibende
90,00 €
15.3 Gebühr für die einmalige Aufstellung eines Grabmals
60,00 €
einschl. 15.1